Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Maßregelungen
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Mitgliedsbeiträge & Beitragseinzug
§ 10 Aufwandsentschädigungen
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Wahl des Vorstands
§ 14 Der erweiterte Vorstand
§ 15 Die Mitgliederversammlung
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 18 Satzungsänderung
§ 19 Kassenprüfung
§ 20 Auflösung des Vereins
§ 21 Haftung und Versicherung
§ 22 Datenschutz
§ 23 Sportliche Statuten
§ 24 Newsletter
§ 25 Inkrafttreten

Satzung

Präambel

Die Arbeit der Deutschen Wing Foil Vereinigung zielt darauf, die Prinzipien der Fairness, Chancengleichheit, Internationalität, Toleranz, Friedlichkeit, Solidarität, Pluralität und zu wahren und zu fördern. Diese Grundsätze sind der gesamten Arbeit übergeordnet.

In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Wing Foil Vereinigung (DWFV).
Er soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

§ 2 Zweck

(1) Die Deutsche Wing Foil Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Personen zur Pflege und Förderung der Wassersportarten Wingfoilen, Wingsurfen und Surffoilen nach den jeweiligen Klassenvorschriften.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Unterstützung ordentlicher DSV-Mitglieder bei der Planung und Durchführung von Regatten und Special Events,
• Erstellen eines Regattakalenders,
• Erarbeitung und Pflege der Klassenvorschriften,
• Erarbeitung und Pflege der Wettkampfregeln,
• Betreuung und Führung von Reglements und Ranglisten,
• Kontaktpflege zu anderen Wassersportvereinigungen im In- und Ausland mit Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen,
• Durchführung von Trainings- und Ausbildungsmaßnahmen für die Mitglieder,
• Förderung des Nachwuchses durch Trainingscamps,
• regelmäßige schriftliche Information der Mitglieder über einen Newsletter.

(2) Die DWFV verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.

(3) Der Verein nimmt das Grundgesetz zur Kenntnis und verpflichtet sich, diesem nicht zuwider zu handeln. Er legt besonderen Wert auf die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen auf sportlicher und organisatorischer Ebene.

(4) Die Vereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschrift des DSV zur Kenntnis und verpflichtet sich, bei Anerkennung durch den DSV dessen Verbandsrecht zu befolgen.

(5) Jegliche Bestrebungen politischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 4 Erwerb der Mitgliedsschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Eine Mitgliedschaft kann bestehen als:
• ordentliches Mitglied,
• außerordentliches Mitglied,
• Ehrenmitglied.

(3) Die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Sie haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, können jedoch Anträge zu Abstimmung einbringen. Aktiv an Wettkämpfen teilnehmende Fahrer können maximal für ein Jahr die außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Nach Ablauf dieses Jahres erlischt die Mitgliedschaft oder geht in eine ordentliche Mitgliedschaft über.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen innerhalb einer Frist von fünf Wochen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, brauchen jedoch keinen Beitrag zu bezahlen. Ehrenmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt.

(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
• das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
• sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten,
• den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Maßregelungen

(1) Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können, nachdem sie vorher Gelegenheit zur Anhörung hatten, vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:
• zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigung,
• Ausschluss aus der Vereinigung.

(2) Der Bescheid über diese Maßregelung ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung per Brief zuzustellen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende mitgeteilt werden.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:
• Schwerwiegende Verletzung der Sport- und Trainingsordnung,
• grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
• schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
• unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
• Nichtzahlung des Mitgliedbeitrags nach zweimaliger Mahnung.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der
Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die
Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, ist dieser gerichtlich nicht anfechtbar, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Dabei sind die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

(4) In den Vorstand gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die auf der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der DWFV zu fördern und ihnen nach außen hin nicht zuwiderzuhandeln. Die Mitglieder sind zudem aufgefordert, das Vereinsleben durch ihre Mitarbeit so weit zu unterstützen, wie es in ihren Kräften steht.

§ 9 Mitgliedsbeiträge & Beitragseinzug

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus fällig und wird per SEPA-Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen. Es können zusätzlich Umlagen oder Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(8) In Ausnahmefällen kann der Vorstand Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag die Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

(9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 10 Aufwandsentschädigungen

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil und kann den Verein gemäß § 30 BGB wie ein Vorstandsmitglied vertreten.

Die Zuständigkeiten des Geschäftsführers sowie seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein werden vertraglich gesondert geregelt.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 11 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
• der Vorstand,
• die Mitgliederversammlung,
• der erweiterte Vorstand.

(2) Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassenwart allein vertreten.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
• Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Der geschäftsführende Vorstand oder der erweiterte Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen oder Abteilungen zu gründen.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(6) Vorstandssitzungen können auch als Videokonferenzen abgehalten werden.

(7) Über seine Tätigkeit hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung zu
berichten.

§ 13 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand, der stellvertretende Vorstand sowie der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Der neugewählte Vorstand nimmt seine Tätigkeit zu Beginn des folgenden Kalenderjahres auf. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der alte Vorstand im Amt.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Vereinsmitglieder, die für neu zu besetzende Vorstandsämter kandidieren möchten, müssen ihr Interesse mindestens sieben Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand bekunden.

Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorsitzenden führt der verbliebene Vorstand den Verein kommissarisch bis zur Neuwahl des Vorstandes von der nächsten Mitgliederversammlung.

Bei vorzeitigem Ausscheiden beider Vorsitzender führt der Kassenwart den Verein kommissarisch und beruft innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb ein, bei der ein neuer Vorstand gewählt wird.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des Kassenwartes wird ein Vereinsmitglied kommissarisch von den Vorsitzenden als Kassenwart eingesetzt. Die reguläre Neuwahl des Kassenwarts erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung.

Kann kein neuer Vorstand gewählt werden, so leitet der alte Vorstand den Verein kommissarisch und führt innerhalb von drei Monaten Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch.

§ 14 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie vier weiteren Vereinsmitgliedern. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB), er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen in allen sportlichen Belangen wie z.B. Regeln, Regatten oder Events.

(2) Wenn innerhalb der DWFV Abteilungen gegründet wurden, soll nach Möglichkeit jede Abteilung mit einem Repräsentanten im erweiterten Vorstand vertreten sein.

(3) Die vier dem erweiterten Vorstand angehörigen Vereinsmitglieder werden analog zu den Vorstandsmitgliedern von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt (siehe § 13). Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstands tagt das Gremium mit reduzierter Personenzahl bis zur Neuwahl eines Mitglieds im erweiterten Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(5) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstands zu unterschreiben.

(6) Sitzungen des erweiterten Vorstands können auch als Videokonferenzen abgehalten werden.

(7) Über seine Tätigkeit hat der erweiterte Vorstand in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen können als ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
• Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen,
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
• Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
• Änderung der Satzung,
• Auflösung des Vereins.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn das Einladungsschreiben an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung werden zusätzlich auf der Webseite des Vereins veröffentlicht.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins diesen Schritt erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Ein Antrag, der von weniger als zehn Vereinsmitgliedern unterzeichnet wurde, hat keine Gültigkeit.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als Videokonferenz abgehalten werden

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied ist nicht möglich.

(4) Die Abstimmung erfolgt in mündlicher Form. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 18 Satzungsänderung

(1) Jede Änderung der Satzung hat der Vorstand zwecks Erlangung rechtlicher
Wirksamkeit in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eintragen zu lassen.

§ 19 Kassenprüfung

(1) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstellt die Gewinn- und Verlustrechnung.

Die operative Kassenführung kann vom Vorstand auf den Geschäftsführer
übertragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Dies dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. an einen Landessportverband), die es ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Bereich des Wassersports zu verwenden hat

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 21 Haftung und Versicherung

(1) Der Verein und seine Organe haften gegenüber den Mitgliedern nicht für bei
Veranstaltungen des Vereins oder in Ausführung vereinsverbundener Tätigkeit erlittenen Sach- oder Personenschäden, es sei denn, dass entsprechende Versicherungen abgeschlossen wurden.

(2) Der Verein haftet nicht für das Fehlverhalten seiner Mitglieder.

(3) Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein, ausschließlich dem
Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, Immobilien und Inventar bestehen kann.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, das Vermögen des Vereins angemessen zu versichern sowie ggf. von den Mitgliedern eingezahlte Kapitalanteile und geleistete Sacheinlagen angemessen zu verwalten.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, alle erforderlichen Versicherungen abzuschließen.

§ 22 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Genehmigung der/des Betroffenen vorliegt.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung.

(3) Ist zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach Bundesdaten-schutzgesetz die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich, erfolgt diese durch den Vorstand.

§ 23 Sportliche Statuten

(1) Für die Durchführung von Regatten gelten die entsprechenden Klassenvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 24 Newsletter

(1) Mindestens zwei Mal jährlich erscheint der Newsletter der DWFV, der an alle Mitglieder sowie in zwei Exemplaren an den DSV zu schicken ist.

§ 25 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in der vorliegenden Form ab 13. April 2021 in Kraft.