Satzung

Deutscher Wing Foil Club (DWFC) e.V.
Stand vom 17. März 2022

Inhalt
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Maßregelungen
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Mitgliedsbeiträge & Beitragseinzug
§ 10 Aufwandsentschädigungen
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Wahl des Vorstands
§ 14 Die Mitgliederversammlung
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Satzungsänderung
§ 18 Kassenprüfung
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Haftung und Versicherung
§ 21 Datenschutz
§ 22 Inkrafttreten

Präambel

Die Arbeit des Vereins Deutscher Wing Foil Club zielt darauf, die Prinzipien
der Fairness, Chancengleichheit, Internationalität, Toleranz, Friedlichkeit,
Solidarität, Pluralität und Transparenz zu wahren und zu fördern. Diese
Grundsätze sind der gesamten Vereinsarbeit übergeordnet und kommen
insbesondere bei sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen zur
Anwendung.

In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Deutscher Wing Foil Club (DWFC).
Er soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden und führt
danach den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

§ 2 Zweck

(1) Der DWFC ist ein Zusammenschluss von Personen zur Pflege, Ausübung und
Förderung der Wassersportarten Wingfoilen, Wingsurfen und Surffoilen im
Breitensport und Wettkampfsport.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Planung und Durchführung von Regatten und Special Events,
  • die Unterstützung und Durchsetzung sportspezifischer Anliegen seiner
    Mitglieder gegenüber öffentlichen Organen z.B. bei Fahrverboten,
  • Jugendarbeit und Förderung des Nachwuchses durch Trainingscamps,
  • Kontaktpflege zu anderen Wassersportvereinen im In- und Ausland
  • Presseveröffentlichungen im Print- und Social Media Bereich,
  • regelmäßige schriftliche Information der Mitglieder über einen Newsletter.

(2) Der DWFC verfolgt seine Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische,
weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den
Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.

(3) Der Verein nimmt das das Grundgesetz zur Kenntnis und verpflichtet sich,
diesem nicht zuwider zu handeln. Er legt besonderen Wert auf die
Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen auf sportlicher und
organisatorischer Ebene.

(4) Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit übergeordneten Organen
wie dem DSV oder der Global Wingsports Association an.

(5) Jegliche Bestrebungen politischer und konfessioneller Art sind
ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 4 Erwerb der Mitgliedsschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Eine Mitgliedschaft kann bestehen als:

  • ordentliches Mitglied,
  • förderndes Mitglied,
  • Ehrenmitglied.


(3) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied in den Verein ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche
Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die
Satzung an.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne
sich in ihm sportlich zu betätigen. Fördernde Mitglieder sind zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge verpflichtet, haben auf der Mitgliederversammlung jedoch
kein Stimmrecht.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen
innerhalb einer Frist von fünf Wochen. Eine Ablehnung des Antrags muss er
gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder
sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Sie haben die Rechte
der ordentlichen Mitglieder, brauchen jedoch keinen Beitrag zu bezahlen.
Ehrenmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen gewählt.

(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  • sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten,
  • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Maßregelungen

(1) Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen,
können, nachdem sie vorher Gelegenheit zur Anhörung hatten, vom Vorstand
mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigung,
  • Ausschluss aus der Vereinigung.

(2) Der Bescheid über diese Maßregelung ist dem betroffenen Mitglied mit
Begründung per Brief zuzustellen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Kündigung zum Schluss
des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens
drei Monate vor Jahresende mitgeteilt werden.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • Schwerwiegende Verletzung der Sport- und Trainingsordnung,
  • grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen
    Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  • schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
  • Nichtzahlung des Mitgliedbeitrags nach zweimaliger Mahnung.

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch
zu machen. Dabei sind die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu
befolgen.

(2) Die Mitglieder sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind
aber von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

(4) In den Vorstand gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die auf der Mitgliederversammlung festgelegten
Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des DWFC zu fördern und ihnen
nach außen hin nicht zuwiderzuhandeln. Die Mitglieder sind zudem
aufgefordert, das Vereinsleben durch ihre Mitarbeit so weit zu unterstützen,
wie es in ihren Kräften steht.

§ 9 Mitgliedsbeiträge & Beitragseinzug

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist
jeweils zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus fällig und wird per SEPA-Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen.

(2) Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Beschluss.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der
Anschrift sowie der Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den
erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr,
die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird
der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu
tragen.

(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen
ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1
BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu
verzinsen.

(8) In Ausnahmefällen kann der Vorstand Mitgliedern auf deren schriftlichen
Antrag die Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

(9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 10 Aufwandsentschädigungen

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die
Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein
gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung
anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1.Vorsitzende.
Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil und kann
den Verein gemäß § 30 BGB wie ein Vorstandsmitglied vertreten.
Die Zuständigkeiten des Geschäftsführers sowie seine Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein werden vertraglich gesondert geregelt.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit
zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Aufstellungen
nachgewiesen werden.

§ 11 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

(2) Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassenwart allein vertreten.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(6) Vorstandssitzungen können auch als Videokonferenzen abgehalten werden.

(7) Über seine Tätigkeit hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung zu
berichten.

§ 13 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand, der stellvertretende Vorstand sowie der Kassenwart werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Der neugewählte Vorstand nimmt seine
Tätigkeit zu Beginn des folgenden Kalenderjahres auf. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleibt der alte Vorstand im Amt.
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der
regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Vereinsmitglieder, die für neu zu besetzende Vorstandsämter kandidieren
möchten, müssen ihr Interesse mindestens sieben Tage vor der nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand bekunden.
Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorsitzenden führt der verbliebene
Vorstand den Verein kommissarisch bis zur Neuwahl des Vorstandes von der
nächsten Mitgliederversammlung.
Bei vorzeitigem Ausscheiden beider Vorsitzender führt der Kassenwart den
Verein kommissarisch und beruft innerhalb von drei Monaten eine
außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb ein, bei der ein neuer
Vorstand gewählt wird.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des Kassenwartes wird ein Vereinsmitglied
kommissarisch von den Vorsitzenden als Kassenwart eingesetzt. Die reguläre
Neuwahl des Kassenwarts erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung.
Kann kein neuer Vorstand gewählt werden, so leitet der alte Vorstand den
Verein kommissarisch und führt innerhalb von drei Monaten Neuwahlen im
Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen können als ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen stattfinden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem
    Verein,
  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereins.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn das
Einladungsschreiben an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse
gerichtet ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung werden
zusätzlich auf der Webseite des Vereins veröffentlicht.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand.

(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des
abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins diesen Schritt erfordert oder wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt. Ein Antrag, der von weniger als zehn
Vereinsmitgliedern unterzeichnet wurde, hat keine Gültigkeit.

(5) An Stelle einer Präsenzversammlung kann zu einer virtuellen
Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle
Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung
nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und
teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder
zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die
Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen
Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle
Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist
ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmen Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied ist nicht
möglich.

(4) Die Abstimmung erfolgt in mündlicher Form. Schriftliche Abstimmungen
erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies verlangt.

(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins
ist ebenfalls eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch
hier die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Jede Änderung der Satzung hat der Vorstand zwecks Erlangung rechtlicher
Wirksamkeit in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eintragen zu lassen.

§ 18 Kassenprüfung

(1) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über alle Einnahmen
und Ausgaben und erstellt die Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen
zur Kassenprüfung. Dies dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von
ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft (z.B. an einen Landessportverband), die es ausschließlich für
gemeinnützige, sportliche Zwecke im Bereich des Wassersports zu verwenden
hat

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 20 Haftung und Versicherung

(1) Der Verein und seine Organe haften gegenüber den Mitgliedern nicht für bei
Veranstaltungen des Vereins oder in Ausführung vereinsverbundener Tätigkeit
erlittenen Sach- oder Personenschäden, es sei denn, dass entsprechende
Versicherungen abgeschlossen wurden.

(2) Der Verein haftet nicht für das Fehlverhalten seiner Mitglieder.

(3) Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein, ausschließlich dem
Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, Immobilien und Inventar
bestehen kann.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, das Vermögen des Vereins angemessen zu
versichern sowie ggf. von den Mitgliedern eingezahlte Kapitalanteile und
geleistete Sacheinlagen angemessen zu verwalten.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, alle erforderlichen Versicherungen abzuschließen.

§ 21 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit
dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche
Genehmigung der/des Betroffenen vorliegt.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen
der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung.

(3) Ist zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach Bundesdatenschutzgesetz
die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich,
erfolgt diese durch den Vorstand.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in der vorliegenden Form ab 17. März 2022 in Kraft.